Am 20. November 2026 endet in Deutschland eine regulatorische Ausnahme, von der eine ganze Branche gelebt hat. Ab diesem Datum gilt das nationale Umsetzungsgesetz zur überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive II, CCD2), das der Bundestag am 17. April 2026 verabschiedet hat. Flankiert wird es von einem eigens geschaffenen Aufsichtsgesetz — dem Absatzfinanzierungsaufsichtsgesetz (AbsFinAG). Zusammen holen beide Regelwerke ein Geschäftsmodell in die Finanzaufsicht, das bislang weitgehend im aufsichtsfreien Raum operierte: „Buy now, pay later” (BNPL).
Das Ende der 200-Euro-Grenze
Kern der Neuordnung ist das Verschwinden einer Schwelle, die BNPL erst groß gemacht hat. Bislang fielen zinslose Kurzzeitkredite, Kleinstkredite unter 200 Euro und viele Rechnungs- und Ratenkäufe nicht unter das volle Verbraucherkreditrecht. Genau in dieser Lücke sind Klarna, PayPal und Co. gewachsen. Mit der CCD2-Umsetzung entfällt die Bagatellgrenze: Der Kreditbegriff des § 491 BGB erfasst künftig auch Darlehen unter 200 Euro, unentgeltliche Finanzierungshilfen und kurzfristige Zahlungsaufschübe.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das konkrete Schutzrechte, die bei jedem noch so kleinen „Später zahlen”-Klick greifen: eine dokumentierte Kreditwürdigkeitsprüfung vor Vertragsschluss, standardisierte vorvertragliche Informationen und ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 356b BGB). Der Prüfmaßstab selbst wird schärfer. Statt der bisherigen Formel, wonach keine „erheblichen Zweifel” an der Rückzahlung bestehen dürfen, verlangt § 18a KWG künftig eine positive Prognose: Die Rückzahlung muss „wahrscheinlich” sein. Bei mehreren Kreditnehmern ist die Bonität gemeinsam zu bewerten.
AbsFinAG: der neue Aufsichtsrahmen
Die eigentliche institutionelle Neuerung steckt aber im AbsFinAG. Es schafft erstmals einen sektoralen Aufsichtsrahmen für Anbieter von Absatzfinanzierung, die keine Bankerlaubnis besitzen. Bisher konnte die BaFin solche Unternehmen kaum greifen — sie waren schlicht keine Kreditinstitute und damit außerhalb des klassischen Aufsichtsrechts. Das ändert sich: Nach dem Gesetz unterstehen Absatzfinanzierer der Aufsicht der BaFin (§ 3 AbsFinAG), müssen sich registrieren und laufende organisatorische sowie Dokumentationspflichten erfüllen.
Damit entsteht eine Zweiteilung des Marktes, die die Wettbewerbslandschaft neu ordnen dürfte. Anbieter, die bereits über eine Bankerlaubnis verfügen, sind im Kern schon reguliert. Klarna etwa betreibt mit der Klarna Bank AB eine von der schwedischen Finanzaufsicht lizenzierte Vollbank; PayPal wickelt sein Europageschäft über die in Luxemburg als Kreditinstitut zugelassene PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie ab. Reine BNPL- und Ratenkauf-Anbieter ohne eigene Lizenz hingegen treffen die neuen Pflichten mit voller Wucht — sie müssen den nötigen Aufsichtsapparat erst aufbauen.
Wer ausgenommen bleibt
Nicht jeder Händler, der Ratenzahlung anbietet, wird über Nacht zum Aufsichtsobjekt. Das AbsFinAG enthält eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen, die zinsfreie Zahlungsaufschübe für die eigenen Waren oder Dienstleistungen gewähren und dabei nur begrenzte Entgelte verlangen (§ 4 AbsFinAG). Der Handwerksbetrieb, der einem Kunden die Rechnung stundet, oder der Onlineshop, der eine gebührenfreie 30-Tage-Zahlung anbietet, bleibt damit außerhalb des Registrierungszwangs. Erfasst werden vor allem jene, die Finanzierung als eigenständiges, entgeltliches Geschäft betreiben.
Die Abgrenzung ist heikel — und für Händler die praktisch wichtigste Frage. Denn wer glaubt, unter die Ausnahme zu fallen, tatsächlich aber als Kreditgeber im Sinne des Gesetzes auftritt, riskiert, ab November 2026 ohne die erforderliche Registrierung zu operieren.
Übergangsfristen: der Aufschub bis 2027
Für den Aufbau der neuen Strukturen gewährt der Gesetzgeber Luft. Die Registrierungs- und Meldepflichten nach dem AbsFinAG greifen mit einer Übergangsfrist von bis zu zwölf Monaten nach Inkrafttreten — also bis zum 20. November 2027. Wer bislang eine Erlaubnis als Kreditvermittler nach § 34c GewO hält, muss bis zum 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen. Die materiellen Verbraucherschutzpflichten — Bonitätsprüfung, Widerruf, Informationsblatt — gelten dagegen ohne Schonfrist ab dem 20. November 2026.
Für die Anbieter heißt das: Der Verbraucherschutz greift sofort, die aufsichtsrechtliche Registrierung folgt gestaffelt. Das ist kein Zufall, sondern politisches Kalkül — die Schutzrechte sollen zum Stichtag stehen, während der Aufsicht Zeit bleibt, den erwartbaren Ansturm an Registrierungen zu verarbeiten.
Einordnung
Das AbsFinAG ist der zweite Schritt einer Entwicklung, die die BaFin selbst Anfang 2026 eingeleitet hat, als sie Verbraucherrisiken erstmals in ihre jährlichen Aufsichtsschwerpunkte „Risiken im Fokus” aufnahm und BNPL ausdrücklich als Testfall benannte. Damals fehlte der Aufsicht noch der rechtliche Hebel; mit CCD2-Umsetzung und AbsFinAG bekommt sie ihn. Die Behörde kann ab dem 20. November 2026 nicht mehr nur beobachten, sondern registrieren, prüfen und — perspektivisch — sanktionieren.
Ob daraus eine wirksame Conduct-Aufsicht wird, entscheidet sich erst in der Praxis: an der Frage, wie streng die BaFin die Ausnahmetatbestände auslegt, wie konsequent sie die Registrierungspflichten durchsetzt und ob sie die angekündigten Marktuntersuchungen mit echten Prüfungen unterlegt. Fest steht schon jetzt: Für die BNPL-Branche endet am 20. November 2026 die Ära, in der Wachstum ohne Aufsicht möglich war.
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