FRiG: BaFin fordert zwei Liquiditätsinstrumente je Fonds
Deutsche Fondsmanager arbeiten seit dem Frühjahr an einem neuen Regelwerk, dessen Detailfragen die Aufsicht gerade erst schließt. Das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) gilt seit dem 16. April 2026. Es setzt die überarbeitete AIFM-Richtlinie, die Directive (EU) 2024/927 (AIFMD II), in deutsches Recht um und bringt die umfangreichsten Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) dieses Jahres. Das Gesetz steht, doch wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die neuen Vorgaben in der Praxis anwenden will, entscheidet sich erst jetzt. Am 17. Juni 2026 hat die BaFin dazu ein Rundschreiben zur Konsultation gestellt. Die Frist für Stellungnahmen endete am 6. Juli 2026, die finale Fassung wird für das zweite Halbjahr 2026 erwartet.
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) ist das mehr als eine Formalie. Das Rundschreiben legt fest, wie die BaFin die neuen Pflichten aus dem KAGB auslegt, und damit, welche Prozesse, Verträge und Fondsbedingungen die Häuser bis zum Inkrafttreten der Verwaltungspraxis anpassen müssen. Wer offene Fonds auflegt oder Kredite über Fondsstrukturen vergibt, sollte den Entwurf nicht als Zukunftsmusik behandeln, sondern als konkrete Umsetzungsvorlage.
Zwei Liquiditätsinstrumente werden Pflicht
Kern der Neuregelung ist das Liquiditätsmanagement. Offene Investmentfonds müssen künftig mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagement-Instrumente aus einem vorgegebenen Katalog auswählen und in ihren Anlagebedingungen verankern. Zur Auswahl stehen unter anderem Rücknahmeabschläge (Swing Pricing und Anti-Dilution Levies), Rücknahmefristen und Kündigungsfristen, Rücknahmesperren (Gates) sowie in Ausnahmefällen die vorübergehende Aussetzung der Rücknahme.
Der regulatorische Gedanke dahinter zielt auf systemische Risiken. Wenn viele Anleger gleichzeitig aussteigen, kann ein Fonds gezwungen sein, illiquide Vermögenswerte hastig zu verkaufen, was Preise auf den zugrunde liegenden Märkten unter Druck setzt. Die Pflicht, vorab ein Instrumentarium festzulegen, soll verhindern, dass Fondsmanager in einer Stressphase improvisieren müssen. Immobilienfonds, Fonds mit Beteiligungen an privaten Märkten und andere Vehikel mit schwer veräußerbaren Beständen stehen dabei besonders im Fokus.
Für die Häuser bedeutet das Aufwand an mehreren Stellen zugleich. Die Instrumente müssen nicht nur ausgewählt, sondern auch operativ handhabbar gemacht werden: Bewertungsmodelle für Swing-Faktoren, Schwellenwerte für Gates, Governance-Prozesse für eine mögliche Aussetzung. Zudem verlangen die Vorgaben eine saubere Dokumentation gegenüber der Aufsicht und eine transparente Information der Anleger. Das BaFin-Rundschreiben präzisiert, welche Erwartungen die Aufsicht an Auswahl, Kalibrierung und Anwendung dieser Instrumente stellt.
Ein neuer Rahmen für kreditvergebende Fonds
Die zweite große Neuerung betrifft kreditvergebende alternative Investmentfonds (Loan-Originating AIF). Erstmals regelt das FRiG die Kreditvergabe durch Fonds umfassend. Der Rahmen definiert klar, wann ein Fonds als kreditvergebend gilt: entweder wenn seine Anlagestrategie überwiegend auf die Vergabe von Darlehen ausgerichtet ist oder wenn der Nennwert der vergebenen Kredite mindestens die Hälfte des Nettoinventarwerts (NAV) des Fonds erreicht.
Diese 50-Prozent-Schwelle ist der entscheidende Auslöser. Wird sie überschritten, greift ein Bündel zusätzlicher Anforderungen, das aus der AIFMD II stammt: Diversifizierungsgrenzen, ein Verschuldungslimit (Leverage Cap), Vorgaben zur Risikostreuung und, bei bestimmten Konstellationen, die Pflicht zu einer geschlossenen Fondsstruktur. Damit rückt ein Marktsegment in den Aufsichtsfokus, das in den vergangenen Jahren als Alternative zur klassischen Bankfinanzierung stark gewachsen ist. Private-Debt-Strategien, die deutschen Mittelständlern und Immobilienprojekten Fremdkapital bereitstellen, müssen ihre Strukturen an dem neuen Regelwerk messen.
Parallel schafft das Gesetz einen definierten Zulassungsweg. Das FRiG ordnet die Erlaubnis- und Registrierungspflichten neu, sodass Verwalter kreditvergebender Fonds wissen, welche aufsichtsrechtliche Genehmigung sie benötigen und unter welchen Voraussetzungen sie erteilt wird. Für registrierte KVG, die bislang unterhalb der Vollzulassungsschwelle operierten, kann das je nach Geschäftsmodell einen Wechsel des regulatorischen Status bedeuten.
Ein Baustein im größeren Aufsichtsumbau
Das FRiG-Rundschreiben steht nicht für sich allein. Zeitgleich hat die BaFin ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) zur Konsultation gestellt, mit einer Rückmeldefrist zum 1. Juli 2026. Die überarbeitete KAMaRisk entfernt unter anderem Überschneidungen mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA), adressiert ausdrücklich ESG-Risiken und richtet die Vorgaben zur internen Revision stärker an internationalen Standards aus. Für die Compliance-Funktion der Häuser laufen damit mehrere Regelwerke gleichzeitig auf, deren Wechselwirkungen sie im Blick behalten müssen.
Aus Sicht der Aufsicht fügt sich das FRiG in eine europaweite Linie ein. Die AIFMD II war die Antwort Brüssels auf Lehren aus früheren Stressphasen an den Fondsmärkten, in denen Liquiditätsengpässe und intransparente Kreditvergabe über Fonds als Verstärker von Marktrisiken sichtbar wurden. Deutschland setzt diese Vorgaben nun mit einem eigenen Gesetz um, das über die Mindestharmonisierung hinaus an einzelnen Stellen konkretisiert.
Was Fondsmanager jetzt tun sollten
Der Handlungsbedarf ist absehbar, auch wenn die finale Fassung des Rundschreibens noch aussteht. Wer offene Fonds verwaltet, sollte die Auswahl der beiden Liquiditätsinstrumente vorbereiten, die Anlagebedingungen entsprechend anpassen und die operativen Prozesse für deren Anwendung aufsetzen. Wer im Kreditgeschäft aktiv ist, sollte prüfen, ob seine Fonds die 50-Prozent-Schwelle erreichen und damit in den erweiterten Regelungsrahmen fallen. In beiden Fällen entscheidet die Detailtiefe des finalen Rundschreibens darüber, wie viel Anpassungsaufwand tatsächlich anfällt.
Die Botschaft der laufenden Konsultation ist eindeutig: Das materielle Recht steht seit April, doch die Verwaltungspraxis nimmt jetzt Gestalt an. Deutsche Asset Manager haben bis zum Abschluss des Rundschreibens im zweiten Halbjahr 2026 ein enges Zeitfenster, um ihre Liquiditäts- und Kreditvergabeprozesse belastbar auf das FRiG einzustellen.
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