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Die Europäische Union und China setzen bei der Steuerung von Neurotechnologie nicht am selben Punkt an. Eine am 8. September veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE) verlangt einen stärkeren Schutz von Neurodaten und daraus gewonnenen Rückschlüssen. In China gelten dagegen seit dem 1. August zwei freiwillige nationale Standards, die eine Referenzarchitektur und ein gemeinsames Format für multimodale Daten von Gehirn-Computer-Schnittstellen festlegen.

Das ist kein einfacher Gegensatz zwischen Grundrechten und Innovation. Die Instrumente haben unterschiedliche Rechtsqualität und greifen auf verschiedenen Ebenen. Die EGE berät die europäischen Institutionen. Ihre Stellungnahme ist weder Gesetz noch unmittelbar vollziehbare Auflage. Die chinesischen GB/T-Normen sind technische, als freiwillig ausgewiesene Standards. Sie schaffen keine neuen Persönlichkeitsrechte. Zusammengenommen zeigen sie aber, wo sich der nächste Ordnungswettbewerb entscheidet: bei den Regeln für Daten, Modelle und Schnittstellen, nicht nur bei der Zulassung einzelner Geräte.

Die EU will auch Ableitungen schützen

Die EGE-Stellungnahme definiert Neuro-KI-Infrastruktur weit. Dazu gehören Geräte, Datenpipelines, Cloud-Dienste, Basismodelle, Schnittstellen, Standards und Aufsichtsmechanismen, über die neuronale Daten gesammelt, verarbeitet und erneut genutzt werden. Besonders im Blick stehen sogenannte Brain Foundation Models. Solche Modelle werden mit großen, heterogenen Datensätzen aus EEG, MEG, MRT, fMRT oder PET vortrainiert und anschließend für unterschiedliche Aufgaben angepasst.

Bestehendes EU-Recht erfasst bereits einen wichtigen Teil. Wenn Neurodaten Informationen über Gesundheit, psychische Zustände oder neurologische Erkrankungen offenbaren, gelten sie nach der Einordnung der EGE als Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 15 und als besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, sofern keine Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 2 und keine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 vorliegt. Auch die KI-Verordnung verbietet schon bestimmte manipulative Praktiken, die Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit und in vielen Fällen Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen.

Die Lücke liegt dort, wo zunächst unscheinbare Signale später Aussagekraft gewinnen. Ein Verbrauchergerät kann grobe Gehirn- oder Verhaltensdaten für Schlaf, Konzentration oder Spiele erfassen. Werden diese Daten mit biometrischen und kontextbezogenen Informationen verbunden, können daraus Rückschlüsse auf Stress, Aufmerksamkeit, Präferenzen oder Verletzlichkeit entstehen. Solche Ableitungen, ihre Nutzung zum Modelltraining und spätere Anwendungen in einem anderen Kontext lassen sich nicht immer eindeutig der ursprünglichen Zweckbestimmung zuordnen.

Deshalb empfiehlt die EGE, Neurodaten und neurodatenbasierte Ableitungen ausdrücklich als eigene sensible Datenkategorie zu behandeln. Sie fordert eine EU-weite Taxonomie für Rohsignale, verarbeitete Merkmale, abgeleitete kognitive oder emotionale Zustände und mit Neurodaten trainierte Modelle. Für Brain Foundation Models sollen unter anderem Datenherkunft, Rechtsgrundlage, Einwilligungsbedingungen, Modellunterlagen, Drittlandtransfers und Risiken einer doppelten zivilen oder sicherheitsbezogenen Nutzung dokumentiert werden. Hinzu kommen spezielle Folgenabschätzungen und klare Schranken, wenn solche Systeme über Beschäftigung, Bildung, Versicherung, Gesundheitsversorgung oder staatliche Leistungen mitentscheiden.

Damit würde die Empfehlung, falls sie in Leitlinien oder Recht umgesetzt wird, über eine bloße Wiederholung der DSGVO hinausgehen. Bis dahin bleibt sie ein politischer Auftrag. Für deutsche Anbieter und Forschungseinrichtungen ändert das Papier allein noch keine Pflicht. Es beschreibt jedoch sehr präzise, welche Nachweise Aufsicht und Gesetzgeber künftig verlangen könnten.

China normiert die Wiederverwendung

China ist bei einem anderen Teil der Infrastruktur bereits operativ. Die Standards GB/T 47023-2026 zur Referenzarchitektur und GB/T 47127-2026 zum multimodalen Datenformat wurden am 28. Januar veröffentlicht und sind seit dem 1. August in Kraft. Das chinesische Register kennzeichnet sie als empfohlene, also freiwillige nationale Standards.

Die Referenzarchitektur ordnet Rollen, Aktivitäten und Funktionen einer Gehirn-Computer-Schnittstelle. Die offizielle Projektbeschreibung nennt Eingabe und Ausgabe, Daten, Signalverarbeitung, Anwendungen sowie ebenenübergreifende Funktionen als Kern. Der Standard soll den Aufbau, den Betrieb und die Wartung solcher Systeme strukturieren und zugleich die Grundlage für weitere Normen liefern.

Der Datenstandard geht noch näher an den wiederverwendbaren Rohstoff heran. Er definiert ein erweiterbares Containerformat für synchron erfasste Daten, darunter EEG, EKG, EMG, EOG, funktionelle Nahinfrarotspektroskopie, MEG, fMRT und intrakranielle EEG-Daten. Metadaten sind ausdrücklich Teil des Formats. Laut Projektbeschreibung der chinesischen Normungsbehörde ist der Standard für Erhebung, Speicherung, Austausch und Übertragung bestimmt.

Damit reichen die beiden geltenden Normen klar bis in die wiederverwendbare Neurodaten-Infrastruktur. Ein gemeinsames Containerformat kann Datensätze zwischen Geräten, Laboren und Software übertragbarer machen. Eine Referenzarchitektur kann Entwicklung und Tests über Anbietergrenzen hinweg vereinheitlichen. Genau diese Interoperabilität ist eine Voraussetzung dafür, größere Trainingsbestände und später allgemein einsetzbare Modelle aufzubauen.

Die Normen beantworten jedoch nicht automatisch die europäische Rechtefrage. Ein einheitliches Format sagt noch nichts darüber, ob eine spätere Ableitung zulässig ist, wie wirksam eine Einwilligung sein muss oder welche Nutzung im Arbeitsverhältnis ausgeschlossen gehört. Umgekehrt schafft eine sensible Datenkategorie noch keine technische Kompatibilität. Beide Ebenen können Innovation fördern oder begrenzen, nur mit unterschiedlichen Hebeln.

Eine Zulassung ist noch kein Massenmarkt

Auch Chinas Fortschritt bei einem einzelnen Gerät sollte eng gelesen werden. Die Arzneimittel- und Medizinprodukteaufsicht genehmigte am 13. März ein implantierbares System, das bei Menschen mit Tetraplegie nach einer Verletzung der Halswirbelsäule das Greifen mit einer pneumatischen Handschuhvorrichtung unterstützen soll. Die behördliche Mitteilung begrenzt die Anwendung auf genau definierte Patientinnen und Patienten und beschreibt eine minimalinvasive epidurale Implantation sowie drahtlose Energie- und Datenübertragung. Die Behörde bezeichnet die Genehmigung als weltweit erste Marktzulassung eines invasiven Gehirn-Computer-Medizinprodukts.

Zwei Tage später erhielt das Produkt einen Code der chinesischen Krankenversicherung. Das ist eine Verwaltungskennziffer für die Einordnung in Abrechnungs- und Informationssysteme, keine veröffentlichte Zusage zu Erstattungshöhe, Versorgungsumfang oder Nachfrage. Die nationale Versicherungsbehörde spricht von einer beschleunigten Codierung. Ihre eigene Codedatenbank beschreibt solche Standards als gemeinsame Sprache für den Informationsaustausch. Über eine flächendeckende Kostenübernahme oder klinische Einführung enthält die Mitteilung keine Entscheidung.

Für Europa und Deutschland liegt die praktische Lehre deshalb nicht in einem Wettrennen um die erste Schlagzeile. Technische Standards bestimmen, ob Neurodaten zusammengeführt und wiederverwendet werden können. Datenschutz, KI-Aufsicht und Medizinprodukterecht bestimmen, unter welchen Bedingungen daraus Modelle, Entscheidungen und Behandlungen entstehen dürfen. Wer nur auf das Endgerät schaut, übersieht die Schicht, in der sich Marktmacht, Abhängigkeit und Grundrechtsrisiko dauerhaft festsetzen.

DE Regional Journalist
Covers: German finance, technology, regulation

Felix Wagner covers German finance, technology and regulation for Clarqo's DE edition, with a focus on bank supervision, BaFin, the Bundesbank and operational resilience.