Aufsichtsnachrichten aus Deutschland handeln meist davon, dass eine Regel hinzukommt. Diese handelt davon, dass welche wegfallen. Doch der 1. August, an dem die BaFin ihr Vorabverfahren öffnet, ist nicht der Tag, an dem die Erleichterung verteilt wird. Es ist der Tag, an dem sich die Versicherer selbst einsortieren und die Aufsicht zu sehen bekommt, wer sich für welchen Teil des neuen Regimes hält.
Am 13. Juli hat die BaFin in ihrer Aufsichtsmitteilung 04/2026 (VA) festgelegt, wie deutsche Versicherer früh von den Erleichterungen des Solvency-II-Reviews profitieren können (BaFin). Die reformierten Vorschriften treten erst am 30. Januar 2027 in Kraft. Wer aber am Vorabverfahren teilnimmt, erhält schon vorher eine erste Einschätzung der Aufsicht, ob er die neuen Proportionalitätsmaßnahmen nutzen darf. Das Fenster dafür beginnt am 1. August 2026.
Was am 1. August beginnt
Das Vorabverfahren ist kein Antrag im rechtlich bindenden Sinn, sondern eine Vorabklärung. Ein Versicherer meldet der BaFin, welchem Segment er sich zurechnet und welche Erleichterungen er beanspruchen will; die Aufsicht gibt ein vorläufiges Votum ab, bevor die Regeln überhaupt greifen. Für die Häuser ist das wertvoll, weil sie Planungssicherheit gewinnen, statt bis zum Stichtag im Januar zu warten. Für die BaFin ist es etwas anderes: eine frühe Landkarte, wer sich unterhalb der Schwellen verortet, noch bevor die neuen Kategorien bindend werden.
Genau das macht den 1. August zu einem Instrument der Triage. Die Aufsicht muss sich nicht überraschen lassen, wie viele Versicherer sich als klein und nicht komplex verstehen. Sie sieht die Selbsteinschätzung zuerst und kann sie gegen das eigene Risikobild halten, ein halbes Jahr, bevor irgendetwas rechtlich zählt. Die BaFin selbst nennt als Ziel, dass die Unternehmen möglichst schnell von den vereinbarten Erleichterungen profitieren. Der zweite, weniger betonte Effekt ist, dass die Aufsicht die Segmentierung des Marktes kennt, ehe die Kategorien überhaupt greifen.
Zehn Prozent bekommen alles, fünfundsiebzig müssen bitten
Die Trennlinie verläuft entlang zweier Kategorien. Kleine und nicht komplexe Unternehmen (Small and Non-Complex Undertakings, SNCU) sind vergleichsweise kleine Versicherer mit einfachem Risikoprofil; sie machen nach BaFin-Angaben rund zehn Prozent der unter Solvency II fallenden Unternehmen aus. Diese Gruppe darf zehn Proportionalitätsmaßnahmen direkt anwenden, darunter niedrigere Frequenzen bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (ORSA).
Die zweite Gruppe ist die eigentlich große: mittlere und größere Versicherer, die derzeit etwa fünfundsiebzig Prozent der Unternehmen stellen. Sie dürfen bis zu sieben der zehn Maßnahmen nutzen, aber nur mit Genehmigung der BaFin und nur, wenn ihr Risikoprofil es zulässt (BaFin). Das ist der entscheidende Unterschied. Für die SNCU ist die Erleichterung ein Recht, für alle anderen ein Antrag.
Rechnerisch bleibt damit rund ein Sechstel der Unternehmen außen vor, weil es weder als klein und nicht komplex gilt noch von den bis zu sieben Maßnahmen Gebrauch machen kann. Für diese Häuser ändert der Review wenig. Die Aufmerksamkeit richtet sich deshalb auf die Mitte des Marktes, jene drei Viertel, die zwischen dem automatischen Recht der Kleinsten und dem vollen Regime der Großen stehen und im Vorabverfahren erst zeigen müssen, wo sie hingehören.
Die Erleichterung ist echt, aber konditioniert
Damit relativiert sich die Lesart, der Solvency-II-Review sei ein pauschales Entgegenkommen an die Branche. Die Entlastung ist real und politisch gewollt: Wettbewerbsfähigkeit ist das erklärte Ziel des europäischen Aufsichtspakets, und ein mittelgroßer Lebensversicherer mit einem einfachen Bestand braucht nicht denselben Apparat wie ein grenzüberschreitender Konzern. Aber für drei Viertel der Unternehmen kommt die Erleichterung nicht automatisch. Jede der bis zu sieben Maßnahmen ist einzeln zu beantragen und einzeln zu genehmigen, Maßnahme für Maßnahme, geprüft gegen das jeweilige Risikoprofil.
Das verschiebt die eigentliche Entscheidung an eine unauffällige Stelle. Nicht die Schwelle allein bestimmt, wer entlastet wird, sondern die aufsichtliche Freigabe im Einzelfall. Die BaFin behält damit genau die Steuerung, die eine schematische Erleichterung ihr genommen hätte. Wer sich als nicht komplex einschätzt, aber ein Portfolio mit Zins-, Langlebigkeits- oder Immobilienrisiken fährt, das die Aufsicht anders gewichtet, wird das im Vorabverfahren erfahren, nicht erst zum Stichtag.
Warum das Timing zählt
Der Ablauf ist gestaffelt. Vorabverfahren ab dem 1. August 2026, erste Einschätzungen der BaFin im Anschluss, Inkrafttreten der reformierten Regeln am 30. Januar 2027. Zwischen diesen Daten liegt fast ein halbes Jahr, in dem Versicherer und Aufsicht ihre Erwartungen abgleichen, ohne dass schon etwas bindend ist. Für die Unternehmen ist das die Gelegenheit, Kapital- und Governance-Planung frühzeitig auf das leichtere Regime auszurichten, statt im Januar unter Zeitdruck umzustellen.
Für die BaFin ist es die Gelegenheit, die Verteilung zu sehen und dort genauer hinzusehen, wo Selbsteinschätzung und Risikobild auseinanderlaufen. Ein Versicherer, der sich zu großzügig einordnet, meldet damit unfreiwillig, wo die Aufsicht später prüfen sollte. Das Vorabverfahren ist insofern zweiseitig: Es gibt der Branche Sicherheit und der Aufsicht Information, und beides fließt am selben Schalter zusammen.
Der 1. August ist deshalb weniger ein Datum der Entlastung als eines der Sortierung. Die Erleichterung steht, aber sie steht unter Vorbehalt: für die Kleinsten unmittelbar, für die große Mehrheit nur auf Antrag und mit Freigabe. Wer das Vorabverfahren als bloßes Abholen eines schon versprochenen Vorteils liest, unterschätzt, was die Aufsicht sich damit zurückgeholt hat.
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