Für die deutsche Bankenaufsicht war die 9. MaRisk-Novelle die Nachricht des Sommers, doch die eigentliche Arbeit beginnt erst jetzt, im Quartal vor dem Stichtag. Am 30. Juni 2026 hat die BaFin mit dem Rundschreiben 06/2026 (BA) die überarbeiteten Mindestanforderungen an das Risikomanagement veröffentlicht. Die Erleichterungen gelten sofort. Die neuen und verschärften Anforderungen laufen zum 1. Januar 2027. Zwischen diesen beiden Daten liegt kein reiner Übergangsurlaub, sondern eine Entscheidung, die jedes Institut über sich selbst treffen muss.
Denn die Novelle knüpft die Erleichterung nicht mehr an eine pauschale Ausnahme, sondern an eine Einstufung. BaFin und Bundesbank haben drei verpflichtende Größenklassen eingeführt, und die Klasse, in die ein Institut fällt, bestimmt, welche der Erleichterungen es tatsächlich nutzen darf. Am unteren Ende stehen die Kleinstinstitute mit einer Bilanzsumme von bis zu einer Milliarde Euro. Darüber liegen die kleinen und nicht komplexen Institute, im europäischen Sprachgebrauch die SNCI. Die dritte Klasse bilden die übrigen weniger bedeutenden Institute, die sogenannten LSI. Nach Einschätzung der BaFin schafft dieses Raster für geschätzt 80 bis 85 Prozent der Institute spürbare Entlastung.
Ausgenommen bleibt die Spitze. Die großen, unmittelbar von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigten bedeutenden Institute fallen nicht unter dieses nationale Regelwerk; für sie gelten die Anforderungen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Die MaRisk in ihrer neuen Fassung ist damit vor allem ein Instrument für den deutschen LSI-Sektor, also für Sparkassen, Genossenschaftsbanken und kleinere Privat- und Spezialinstitute.
Zwei Kalender im selben Haus
Hier entsteht die erste Feinheit des Umsetzungsquartals. Weil die Erleichterungen sofort greifen, kann ein kleines Institut Aufwand bereits heute zurückfahren. Weil die verschärften Anforderungen aber erst zum 1. Januar 2027 bindend werden, laufen in vielen Häusern zwei Kalender parallel: Der eine erlaubt, Prozesse zu verschlanken, der andere verlangt, neue Pflichten aufzubauen. Wer nur den ersten liest, richtet sich zu bequem ein. Die Monate bis zum Jahreswechsel sind deshalb kein Leerlauf, sondern der Zeitraum, in dem beide Bewegungen sauber nebeneinander organisiert werden müssen.
Der eigentliche Perspektivwechsel gegenüber der alten MaRisk liegt darin, dass Proportionalität nun keine Auslegungsfrage im Einzelfall mehr ist, sondern eine dokumentierte Selbsteinordnung. Ein Institut muss begründen können, warum es in einer bestimmten Größenklasse steht, und diese Begründung trägt Folgen. Sie entscheidet über den Umfang der Stresstests, über die Tiefe der Risikoberichte und über die Anforderungen an Auslagerung und IT. Eine falsche oder schlecht belegte Einstufung ist damit kein Formfehler, sondern der drohende Verlust einer Erleichterung, auf die sich das Haus bereits eingestellt hat.
Die Interne Revision wird zur Nagelprobe
Damit rückt eine Funktion in den Mittelpunkt, die in der öffentlichen Debatte um die schlankere MaRisk meist untergeht: die Interne Revision. Sie ist im Umsetzungsquartal die Instanz, die prüfen muss, ob die gewählte Größenklasse zum tatsächlichen Geschäftsmodell passt, ob die daraus abgeleiteten Erleichterungen sauber begründet sind und ob der Prüfungsplan des Instituts noch zur neuen Einordnung passt. Wo eine Bank ihren Kontrollaufwand an einer Klasse ausrichtet, muss die Revision genau diese Ausrichtung nachvollziehbar machen. Ihr Prüfungsplan ist die erste Stelle, an der die Selbsteinstufung auf Belastbarkeit getestet wird, bevor die Aufsicht selbst hinschaut.
Das ist mehr als eine Formalie. Eine prinzipienorientierte MaRisk verschiebt Urteilsverantwortung zurück in das Institut. Je weniger das Rundschreiben im Detail vorschreibt, desto stärker hängt die spätere aufsichtliche Bewertung daran, ob die interne Kontrolllinie die getroffene Einordnung stützt. Ein Haus, dessen Revision die eigene Größenklasse nicht mit Belegen unterlegen kann, steht am Ende schlechter da als eines, das eine strengere Klasse wählt und dafür ruhige Prüfungen erlebt.
Wie die Klassen die Proportionalität zuschneiden
Wie konkret die Größenklassen wirken, zeigt sich an den Stresstests. Für die kleinsten Institute sinkt die Zahl der vorgeschriebenen Tests deutlich, und ein Teil davon ist künftig jährlich statt vierteljährlich zu rechnen. Ähnlich greift das Raster bei der Risikoberichterstattung und bei Detailanforderungen, die für ein Haus mit einfacher Bilanz wenig Zusatzerkenntnis bringen. Die Entlastung ist real, aber sie ist an die Klasse gebunden, nicht an das Wohlwollen der Aufsicht.
Für ein Kleinstinstitut kann das bedeuten, dass es Ressourcen aus der Pflichterfüllung in die eigene Risikosteuerung umlenkt. Für ein Institut nahe der Klassengrenze wird die Einordnung dagegen zur Gratwanderung. Wächst die Bilanzsumme über die Schwelle von einer Milliarde Euro, wächst auch der Pflichtenkatalog, und der Übergang will vorbereitet sein, bevor er eintritt. Die Klasse ist damit keine einmalige Zuordnung, sondern eine Größe, die das Institut laufend beobachten und im Zweifel neu begründen muss.
Was die Aufsicht im Startquartal erwartet
Für das erste Quartal zeichnet sich eine klare aufsichtliche Erwartung ab. Die Institute sollen die sofort wirksamen Erleichterungen nutzen, ihre Größenklasse aber jederzeit belegen können und die zum 1. Januar 2027 fälligen Verschärfungen bereits einplanen. Die Aufsicht wird nicht fragen, ob ein Haus weniger Prozesse betreibt, sondern ob es erklären kann, warum genau diese Prozesse für sein Risikoprofil ausreichen. Das gilt besonders dort, wo Erleichterung und neue Pflicht aufeinandertreffen, etwa bei Auslagerungen, bei der IT und bei der Frage, wie ein kleines Institut seine Abhängigkeit von gemeinsamen Dienstleistern überwacht.
So gelesen ist die 9. MaRisk-Novelle weniger eine Deregulierung als eine Umverteilung von Verantwortung. Das Regelwerk wird schlanker, die Beweislast wandert nach vorn. Der teure Fehler im Umsetzungsquartal wäre, die Erleichterung als Geschenk zu behandeln und die Einstufung als Nebensache. Denn am Ende gilt für jedes Institut derselbe Satz: Die Größenklasse entscheidet, wie viel MaRisk bleibt, und wer die Klasse nicht belegen kann, verliert den Vorteil, den sie verspricht.
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