Samstag, 24. Oktober 2026
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MiSpeL: Netz- und Messstellenbetreiber müssen zustimmen

Die neue Regel für gemischt geladene Speicher gilt, doch am einzelnen Anschluss entscheiden Messkonzept, Datenwege und zwei Zustimmungen über ihre frühe Nutzung.

MiSpeL: Netz- und Messstellenbetreiber müssen zustimmen
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Seit dem 21. Oktober ist die Festlegung zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, kurz MiSpeL, wirksam. Sie eröffnet Betreibern von Batteriespeichern und bidirektionalen Ladepunkten einen Weg, auch Netzstrom zu speichern und später wieder einzuspeisen, ohne den förderfähigen Anteil erneuerbaren Stroms pauschal zu verlieren. Für eine Anlage heißt das noch nicht, dass sie sofort nach MiSpeL abrechnen kann. Bis zum 30. September 2027 braucht die Anwendung das Einverständnis des jeweiligen Netzbetreibers und Messstellenbetreibers. So steht es in Ziffer 9 des endgültigen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 1. Oktober.

Die Unterscheidung ist für Haushalte und Projektentwickler entscheidend. Das Datum der Wirksamkeit schafft einen rechtlichen Rahmen. Ein nutzbarer Anschluss verlangt zusätzlich passende Messwerte, die Zuordnung der Strommengen, eine Direktvermarktung, soweit Marktprämien beansprucht werden, und funktionierende Prozesse zwischen den Beteiligten. Ob ein konkreter Betreiber schon zugestimmt hat, lässt sich aus der Festlegung allein nicht ableiten. Auch ein angekündigter Versuch belegt noch keine abgerechnete Einspeisung.

Zwei Wege, verschiedene Hürden

Die erste neue Möglichkeit ist die Abgrenzungsoption nach Anlage 1. Sie ordnet Strommengen anhand viertelstündlicher Messwerte und festgelegter Formeln anteilig zu. So kann ermittelt werden, welcher Teil der Einspeisung aus erneuerbarem Strom förderfähig ist und welcher Teil für Umlageprivilegien in Betracht kommt. Die Option erfasst auch Konstellationen ohne marktprämiengeförderte Erzeugungsanlage; dort geht es um Umlageprivilegien, nicht um eine EEG-Marktprämie. Ein Speicher wird durch MiSpeL also nicht automatisch zur geförderten Anlage.

Die zweite Möglichkeit, die Pauschaloption nach Anlage 2, vereinfacht die rechnerische Aufteilung für bestimmte Anschlüsse mit bis zu 30 Kilowattpeak der für die Zugangsschwelle anzurechnenden Solarleistung. Die Leistung von Steckersolargeräten zählt bei dieser Schwelle nicht mit, wohl aber bei der späteren Berechnung der jährlichen Fördergrenze. Die Option kann im Regelfall mit einem Zweirichtungszähler am Netzanschluss auskommen. Weniger Zählpunkte bedeuten aber keine Befreiung von Mess- und Eichrecht: Netzbezug und Einspeisung müssen auch hier viertelstundengenau erfasst und bilanziert werden. Zudem müssen die Voraussetzungen der Anlage zur Betreiberidentität, Anlagenkonfiguration und Vermarktung erfüllt sein. Eine Solaranlage in der üblichen Einspeisevergütung kann nicht einfach im selben Anschluss auf diese Option aufgeschlagen werden.

Für die Pauschaloption gibt es noch eine zeitliche Schranke. Die Europäische Kommission muss die gesetzliche Grundlage, Paragraf 19 Absatz 3c EEG, beihilferechtlich genehmigen. Nach dem Beschluss können die einschlägigen Ziffern frühestens für Einspeisungen ab dem ersten Tag des Monats nach dieser Genehmigung angewandt werden. Die Genehmigung betrifft die gesetzliche Grundlage, nicht die Festlegung selbst. Auf der Verfahrensseite der Bundesnetzagentur wird diese Bedingung weiterhin genannt. Eine sofort nutzbare Pauschaloption lässt sich daraus nicht behaupten.

Was an einem Anschluss zu klären wäre

Ein Beispielhaus mit Photovoltaik, Batterie und bidirektionalem Ladepunkt zeigt die Entscheidung am Standort. Zunächst muss feststehen, welche Anlagen hinter derselben Einspeisestelle liegen und wer sie betreibt. Danach folgt die Wahl einer zulässigen Option für den gesamten relevanten Netzbezug und die gesamte Netzeinspeisung; verschiedene MiSpeL-Optionen lassen sich für dieselbe Einspeisestelle nicht beliebig mischen. Für eine Marktprämie müssen alle EE-Anlagen, Speicher und bidirektionalen Ladepunkte hinter der Einspeisestelle der passenden Direktvermarktungsform zugeordnet sein. Mindestens eine EE-Anlage, bei der Pauschaloption eine Solaranlage, muss dabei die Marktprämie in der gewählten Option beanspruchen. Für die Pauschaloption dürfen die bei der Zugangsschwelle anzurechnenden Solaranlagen zusammen höchstens 30 Kilowattpeak erreichen. Steckersolargeräte zählen für diese Schwelle nicht mit, wohl aber für die jährliche Fördergrenze; auch sie müssen der Direktvermarktung zugeordnet sein. Einspeisevergütung und unentgeltliche Abnahme sind an dieser Einspeisestelle ausgeschlossen. Der Direktvermarkter muss die Einspeisung im vorgeschriebenen Bilanzkreis oder Unterbilanzkreis führen.

Anschließend braucht der Messstellenbetreiber ein Messkonzept, das die erforderlichen Viertelstundenwerte an den richtigen Punkten liefert. Bei der Abgrenzungsoption muss der Formelsatz zur tatsächlichen Schaltung passen. Sonst kann der rechnerisch förderfähige Anteil nicht belastbar nachgewiesen werden. Beim Pauschalweg sind die Formeln einfacher, doch die Messwerte müssen ebenso verlässlich sein. Für beide Wege müssen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und weitere Marktrollen die Anlagenzuordnung, Messwerte und Ergebnisse in ihren Systemen austauschen und für die Abrechnung verarbeiten. Das ist eine konkrete Betriebsaufgabe, keine bloße Unterschrift unter einen Antrag.

Auch eine technisch zulässige Schaltung ist noch keine Wirtschaftlichkeitsrechnung. Wer in der Abgrenzungsoption eine Marktprämie beansprucht, muss nach Anlage 1 die gesamte Einspeisung am Anschluss einheitlich dem vorgesehenen Direktvermarktungs-Bilanzkreis zuordnen. Für die Berechnung der Marktprämie gilt dann der energieträgerspezifische Jahresmarktwert; eine Bestandsanlage, die bisher nach Monatsmarktwert abgerechnet wurde, wechselt mit der neuen Zuordnung. Der Betreiber müsste also nicht nur zusätzliche Erlöse aus flexibler Einspeisung schätzen, sondern auch Vermarktungsbedingungen, Messkosten und die veränderte Förderrechnung für seine bestehende Anlage prüfen. MiSpeL eröffnet eine Berechnungsmethode für förderfähige und saldierungsfähige Mengen. Es verspricht weder eine bestimmte Auszahlung noch einen positiven Ertrag nach Kosten.

Warum die Übergangsfrist nötig ist, beschreibt die Bundesnetzagentur selbst: Die Branchenprozesse der Marktkommunikation und die Datenformate müssen ergänzt und in den IT-Systemen umgesetzt werden. Ihr Konsultationsergebnis vom 1. Oktober 2026 änderte den zuvor vorgeschlagenen technischen Weg. Neue API-Dienste für Berechnungsformeln und Lokationsbündel wurden zurückgezogen. UTILTS bleibt erhalten; die Übermittlung der Daten soll über UTILMD beziehungsweise UTILTS erfolgen, mit Anpassungen in einer späteren Konsultation. Daraus folgt kein Nachweis, dass ein bestimmter Anschluss heute schon nach MiSpeL abgerechnet werden kann.

Betreiber hatten genau diese Lücke benannt

Die praktischen Einwände sind dokumentiert, aber sie stammen aus der Konsultation von 2025 und dürfen nicht als aktuelle Ablehnungen einzelner Anträge gelesen werden. N-ERGIE Netz verlangte massentaugliche elektronische Prozesse sowie klare Zuständigkeiten für Strommengenabgrenzung, Berechnungslogik und Meldungen. Stromnetz Berlin verwies auf schwierigere Misch- und Gewerbeobjekte, neue Schnittstellen und Systemtests. Die endgültige Festlegung hat seitdem Details verändert. Sie hat die damalige Sorge nicht in einen belegten heutigen Umsetzungsstand eines dieser Unternehmen verwandelt.

Die Entscheidung gibt Netz- und Messstellenbetreibern grundsätzlich die Pflicht, die Optionen im Rahmen ihrer energiewirtschaftlichen Aufgaben zu ermöglichen. Während der Übergangszeit erlaubt sie jedoch die frühe Anwendung nur im Einverständnis beider Betreiber. Die Bundesnetzagentur begründet dies ausdrücklich mit der Zeit, die für massentaugliche Prozesse benötigt wird. Für einen Antragsteller ist deshalb die Frage nach dem zuständigen Netzbetreiber und dem konkreten Messstellenbetreiber ebenso wichtig wie die Frage nach Speicher oder Fahrzeug. Erst eine datierte Bestätigung für den eigenen Anschluss könnte den frühen Betriebsweg belegen.

Auch die Deutsche Energie-Agentur beschreibt einen MiSpeL-Piloten, der Mess-, Steuerungs- und Kommunikationsprozesse unter realen Bedingungen erproben soll. Die Auftragsbekanntmachung datiert vom 22. September 2026, die Angebotsfrist läuft laut Projektseite bis 9. November. Das ist ein Prüfvorhaben und kein Beleg, dass Haushalte bereits MiSpeL-Erlöse erzielen. Für den Standort im Beispiel lautet der nüchterne Stand: Die Abgrenzungsoption ist rechtlich geöffnet, sofern beide Betreiber in der Übergangszeit zustimmen und Messung sowie Vermarktung funktionieren. Die Pauschaloption bleibt zusätzlich an die beihilferechtliche Genehmigung gebunden. Ob und wann daraus eine tatsächlich abgerechnete Einspeisung wird, muss der einzelne Anschluss erst zeigen.

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DE Regional Journalist · Schwerpunkt: German finance, technology, regulation

Felix Wagner covers German finance, technology and regulation for Clarqo's DE edition, with a focus on bank supervision, BaFin, the Bundesbank and operational resilience.

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